Indessen gehen die Beschwerdeführer (bzw. der Beschwerdeführer 1) selbst davon aus, dass das ahv-pflichtige Jahreseinkommen bei der H.___ AG lediglich Fr. 8'533.-- betragen hatte und der Rest von Fr. 26'132.10 aus Kranken- oder Unfalltaggeldern bestanden hatte (act. G 4.1). Solche Taggelder gehören jedoch nicht zum massgebenden Lohn (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Ziff. 2065). Konsequenterweise waren sodann auf dem Lohnausweis lediglich Fr. 516.-- (entsprechend 6,05 % [inkl. ALV-Beiträge] von Fr. 8'533.--) als Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (act.