Würde man vom entsprechenden Bruttolohn gemäss Lohnausweis (Fr. 34'665.-- [act. G 4.2]) einen Prozentsatz von 10,1 % abziehen, ergäbe dies einen Beitrag, der im Sinn von Art. 28bis Abs. 2 AHVV mehr als die Hälfte der - selbst bei auf dem vorliegend umstrittenen höheren Vermögen berechneten - vom Beschwerdeführer 1 als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge ausmachen würde, sodass eine weitere Beitragspflicht entfiele. Indessen gehen die Beschwerdeführer (bzw. der Beschwerdeführer 1) selbst davon aus, dass das ahv-pflichtige Jahreseinkommen bei der H.___ AG lediglich Fr. 8'533.-- betragen hatte und der Rest von Fr. 26'132.10 aus Kranken- oder Unfalltaggeldern bestanden hatte (act.