Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für die AHV/IV/EO-Beiträge beitragspflichtig sind. Zwar veranlagte die Steuerverwaltung das ganze im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer 1 bei der H.___ AG erzielte (Netto-) Einkommen von Fr. 33'977.-- als solches aus unselbstständigem Erwerb (act. G 4.8, Ziff. 1.1). Würde man vom entsprechenden Bruttolohn gemäss Lohnausweis (Fr. 34'665.-- [act.