B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (act. G 7). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte