29 Abs. 2 AHVV auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember zu bemessen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Einschränkung "tatsächlich" auch auf das Vermögen beziehe. Vorliegend sei bei der Veranlagung 2006 einmalig eine Aufrechnung für in den Jahren 2004 und 2005 unveranlagt gebliebene Vermögensteile erfolgt, so dass diese 2006 zweimal besteuert worden seien. Für die Bemessung der AHV-Beiträge dürften jedoch keine fiktiven Vermögensbestandteile herangezogen werden. Dies sei auch nicht nötig, weil die Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 noch erwerbstätig gewesen seien (act. G 1).