B.a Gegen diese Entscheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Februar 2008 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Weiter seien die Nichterwerbstätigen-Beiträge der Beschwerdeführer für 2006 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von je Fr. 1'346'924.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Beiträge auf Basis desselben Vermögens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beiträge der Nichterwerbstätigen seien gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember zu bemessen.