Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2008 Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,