{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-8_2008-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6284&type=1563347022&cHash=995e4de88e6c7bc9f8c45494828751f5", "Checksum": "c3010e0d20e34c06ed434ae84260f4ab"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:40", "Num": ["AHV 2008/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:40", "Checksum": "beae5b5e58977b7d53ca405440e7a717", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8\nRegeste:\nArt. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8).\n\n3.3 In Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Reinvermögens ist die Frage zu prüfen,\nob die im Jahr 2006 von den Steuerbehörden getätigte Aufrechnung von Fr.\n1'025'043.-- für die Bemessung der AHV-Beiträge ebenfalls zu übernehmen ist.\nDiesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, es handle sich um für die Jahre\n2004 und 2005 nicht deklarierte Vermögenswerte, und zwar um ein Seniorensparkonto\nbei der Bank C.___ sowie um ein Depotkonto bei der Bank D.___ bzw. Bank E.___.\nDiese Vermögenswerte seien dann im Jahr 2006 doppelt angerechnet worden.\n\nTatsächlich rechnete die Steuerbehörde gemäss Bestätigung vom 13. Dezember 2007\nfür die genannten Konten und für die genannten Jahre 2004 und 2005 im Jahr 2006\neinen Betrag von Fr. 1'025'043.-- auf, da diese bisher nicht deklariert worden seien\n(act. G 4.7). Dabei handelt es sich um Fr. 179'593.-- (Kontostand Bank C.___ am 31.\nDezember 2004), Fr. 183'640.-- (Kontostand 31. Dezember 2005 [act. G 1.3]) sowie um\nFr. 661'810.--, welcher Betrag (in etwa) dem Bestand des Wertschriftendepots bei der\nBank D.___/Bank E.___ per 31. Dezember 2005 entspricht (gemäss Depotauszug: Fr.\n664'865.-- [inkl. Barbestände]; act. G 1.4). Ob dieses Vorgehen steuerrechtlich zulässig\nist, oder ob allenfalls ein formelles Nach- und Strafsteuerverfahren hätte durchgeführt\nwerden müssen, ist vorliegend nicht zu prüfen. Tatsächlich wurden die entsprechenden\nKonten in der Steuererklärung 2006 angegeben. Der Wert des Sparkontos bei der Bank\nC.___ wurde per 31. Dezember 2006 mit Fr. 39'647.-- deklariert (Kontoauszug nicht bei\nden Akten, von den Steuerbehörden aber offenbar akzeptiert). Für das\nWertschriftendepot bei der Bank E.___ wurde in Übereinstimmung mit dem\nbeiliegenden Steuerauszug ein Wert von insgesamt Fr. 695'977.-- (Teil A: Fr.\n212'776.--; Teil B: Fr. 465'913.-- zuzügl. Sammelausweis \"Zusätzl. Steuerrückbehalt\nUSA\": Fr. 17'288.--) deklariert. Insgesamt deklarierten die Beschwerdeführer per 31.\nDezember 2006 Wertschriften- und Guthaben in Höhe von Fr. 1'643'661.-- (act. G 1.9).\nDaran nahm das Steueramt - mit Ausnahme der Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- -\nkeine Änderung vor (Veranlagungsprotokoll vom 7. August 2007 [act. G 4.7-8]).\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin betrifft somit die fragliche Aufrechnung\nnicht das Jahr 2006. Nachdem die Steuerbehörde offenbar der Ansicht ist, es sei\nsteuerlich belanglos, in welchem Jahr die Anrechnung erfolge, ist dies für die\nBeitragsbemessung in der AHV zu korrigieren, da gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV auf das\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächlich erzielte Renteneinkommen und das (tatsächlich vorhandene) Vermögen am\n31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen ist. In diesem Punkt kann somit die\nMeldung der Steuerbehörde keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGE 111 V 289 Erw.\n3c). Die Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- ist deshalb vom in der Steuermeldung\nangegebenen Vermögen von Fr. 3'693'779.-- abzuziehen, sodass ein Reinvermögen\nvon Fr. 2'668'736.--, bzw. Fr. 1'334'368.-- für jeden Ehegatten, resultiert.\n\nDas für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen beträgt somit für die\nBeschwerdeführer je Fr. 1'595'688.-- (Fr. 1'334'368.-- + Fr. 261'320.--).\n\n4.\n\n4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das\nmassgebende Vermögen auf je Fr. 1'595'688.-- für das Jahr 2006 festzusetzen. Die\nStreitsache ist sodann zum Erlass entsprechender Nachtragsverfügungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen haben die\nBeschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der\nSchwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff.\nVRP/SG, sGS 951.1). Vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal\nFr. 1'000.- bis Fr. 12'000.- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Die\nParteientschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen\nauferlegt (Art. 98bis VRP/SG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführer nur zum Teil.\nMit Rücksicht auf den eher geringen Aufwand und das teilweise Obsiegen rechtfertigt\nes sich. ihnen eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl.\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen\nEinspracheentscheide vom 22. Januar 2008 aufgehoben und das massgebende\nVermögen auf je Fr. 1'595'688.-- festgesetzt. Zum Erlass entsprechender\nNachtragsverfügungen wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführern eine\nParteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}