{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-8_2008-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6284&type=1563347022&cHash=995e4de88e6c7bc9f8c45494828751f5", "Checksum": "c3010e0d20e34c06ed434ae84260f4ab"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:40", "Num": ["AHV 2008/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. 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Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8).\n\nVorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für die\nAHV/IV/EO-Beiträge beitragspflichtig sind. Zwar veranlagte die Steuerverwaltung das\nganze im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer 1 bei der H.___ AG erzielte (Netto-)\nEinkommen von Fr. 33'977.-- als solches aus unselbstständigem Erwerb (act. G 4.8,\nZiff. 1.1). Würde man vom entsprechenden Bruttolohn gemäss Lohnausweis (Fr.\n34'665.-- [act. G 4.2]) einen Prozentsatz von 10,1 % abziehen, ergäbe dies einen\nBeitrag, der im Sinn von Art. 28bis Abs. 2 AHVV mehr als die Hälfte der - selbst bei auf\ndem vorliegend umstrittenen höheren Vermögen berechneten - vom Beschwerdeführer\n1 als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge ausmachen würde, sodass eine\nweitere Beitragspflicht entfiele. Indessen gehen die Beschwerdeführer (bzw. der\nBeschwerdeführer 1) selbst davon aus, dass das ahv-pflichtige Jahreseinkommen bei\nder H.___ AG lediglich Fr. 8'533.-- betragen hatte und der Rest von Fr. 26'132.10 aus\nKranken- oder Unfalltaggeldern bestanden hatte (act. G 4.1). Solche Taggelder\ngehören jedoch nicht zum massgebenden Lohn (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Wegleitung\nüber den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Ziff. 2065).\nKonsequenterweise waren sodann auf dem Lohnausweis lediglich Fr. 516.--\n(entsprechend 6,05 % [inkl. ALV-Beiträge] von Fr. 8'533.--) als\nSozialversicherungsbeiträge abgezogen (act. G 4.2). Weiter deklarierten die\nBeschwerdeführer, die Erwerbstätigkeit grundsätzlich per 31. Mai 2005 aufgegeben zu\nhaben (act. G 4.1). Mithin ist davon auszugehen, dass beim vorliegenden\nVerfahrensausgang die vom Beschwerdeführer 1 aus unselbstständiger\nErwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) abgelieferten Beiträge weniger als die Hälfte\nder als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge ausmachen (vgl. Berechnung\ngemäss Schreiben vom 18. Januar 2007 [act. G 4.2]).\n\n2.\n\nNichterwerbstätige natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bis zum Ende\ndes Monats, in dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben,\nbeitragspflichtig (Art. 1a Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 Satz 2\nAHVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren\nsozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 353.- bis Fr. 8'400.- pro Jahr (nur AHV).\nInklusive IV und EO beträgt die Spanne Fr. 425.-- bis Fr. 10'100.-- in den Jahren 2003 -\n2006 (vgl. Anhang 2c in: Gesetzesausgabe 2008 der Informationsstelle AHV/IV).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf\nGrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und\ndas mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird\ngemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag\nermittelt. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so\nbemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und\nRenteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des\nim Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31.\nDezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV).\n\n3.\n\n3.1 Vorliegend ist umstritten, wie das massgebende Vermögen zu berechnen ist.\nUrsprünglich setzte die Beschwerdegegnerin dieses gestützt auf die Selbstangaben\nder Beschwerdeführer auf je Fr. 1'118'908.-- fest (Verfügungen vom 28. Dezember\n2006). Dabei ging sie vom deklarierten Vermögen per 31. Dezember 2004 in Höhe von\nFr. 1'715'176.-- sowie von einem Renteneinkommen von Fr. 26'132.-- (X 20) aus und\nrechnete jedem Ehegatten die Hälfte zu (vgl. act. G 4.1). Nach Eingang der\nSteuermeldung vom 14. November 2007 (act. G 4.4) ging sie nunmehr von einem\nVermögen von Fr. 3'693'779.--, das sie den Ehegatten je zur Hälfte anrechnete, jedoch\nvon keinem Renteneinkommen mehr aus.\n\n3.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht rechtfertigt, auf die Anrechnung der\nTaggeldleistungen als Renteneinkommen zu verzichten. Vielmehr gehören solche\nLeistungen zum massgebenden Renteneinkommen (Wegleitung über die Beiträge der\nSelbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff.\n2089 f.). Im Gegensatz zum massgebenden Vermögen, das von der kantonalen\nSteuerbehörde zu ermitteln ist (Art. 29 Abs. 3 AHVV), hat die Ausgleichskasse das\nRenteneinkommen - in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerbehörde - selbst zu\nermitteln (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Vorliegend differenzierte die Steuerbehörde nicht\nzwischen Lohn und Taggeldern, da beides als Einkommen zu versteuern ist. Wie unter\nErwägung 1 ausgeführt, ist jedoch die Taggeldleistung in Höhe von Fr. 26'132.-- ahvrechtlich nicht als massgebender Lohn anzusehen und der entsprechende Betrag als\nRenteneinkommen der Multiplikation mit dem Faktor 20 zu unterstellen (Art. 28 Abs. 2\nAHVV). Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihren Verfügungen vom 28. Dezember\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2006 festgestellt hat, resultiert daraus ein anrechenbares Vermögen von je Fr.\n261'320.-- (Fr. 26'132.-- X 20 : 2).\n\n"}