{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-8_2008-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6284&type=1563347022&cHash=995e4de88e6c7bc9f8c45494828751f5", "Checksum": "c3010e0d20e34c06ed434ae84260f4ab"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:40", "Num": ["AHV 2008/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:40", "Checksum": "beae5b5e58977b7d53ca405440e7a717", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8\nRegeste:\nArt. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/8\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 11.08.2008\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 11.08.2008\nArt. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden\nVermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine\ndurch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten\nVermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist\nbeitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche\nVermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV\n2008/8).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\n\nVersicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 11. August 2008\n\nin Sachen\n\n1. A.___ H.___,\n\n2. B.___ H.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43, 9000 St.\nGallen,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von Nichterwerbstätigenbeiträgen 2006\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Am 15. Dezember 2006 reichten A.___ und B.___ H.___ den Fragebogen 5 zur\nAbklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige ein. Dabei gab A.___\nH.___ an, er sei weiterhin für die H.___ AG tätig und erziele ein AHV/IV/EO-pflichtiges\nEinkommen von Fr. 8'533.--. Daneben habe er von der Suva Taggelder in Höhe von\nFr. 26'132.10 erhalten (act. G 4.1). Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2006 erhob die\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom Ehepaar für das Jahr 2006 A-\nKonto-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von je Fr. 2'184.60. Dabei ging sie von\neinem Renteneinkommen von je Fr. 13'066.-- (X 20) sowie einem Reinvermögen per\n31. Dezember 2006 von je Fr. 857'588.--, somit von einem massgebenden Vermögen\nvon Fr. 1'118'908.--, aus (act. G 4.3).\n\nA.b Am 14. November 2007 meldete das Kantonale Steueramt St. Gallen der\nSozialversicherungsanstalt ein Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 33'977.--\nsowie ein Reinvermögen des Ehepaares von Fr. 3'693'779.--, jedoch kein\nRenteneinkommen (act. G 4.4).\n\nA.c Mit Nachtragsverfügungen vom 4. Dezember 2007 ging die\nSozialversicherungsanstalt von einem massgebenden Vermögen von je Fr. 1'846'889.--\naus und setzte die zu entrichtenden Beiträge auf je Fr. 3'692.90 (inkl.\nVerwaltungskosten) fest (act. G 4.5 und 4.6).\n\nA.d Mit Einsprachen vom 14. Dezember 2007 beantragten A.___ und B.___ H.___, das\nmassgebende Vermögen sei auf je Fr. 821'830.--, total somit Fr. 1'643'661.--,\nfestzusetzen. Die Differenz zur Steuerveranlagung betrage Fr. 1'025'043.--, welche aus\neiner Vermögensaufrechnung für die Jahre 2004 und 2005 resultiere (act. G 4.10).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.e Mit Entscheiden vom 22. Januar 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt die\nEinsprachen ab. Aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung ergebe sich ein\nReinvermögen von insgesamt Fr. 3'693'779.--. Die Einsprecher übersähen, dass die\nVermögensaufrechnung auch für das Jahr 2006 Gültigkeit habe. Diese\nSteuerveranlagung sei für die Sozialversicherungsanstalt verbindlich (act. G 4.11 und\n4.12).\n\nB.\n\nB.a Gegen diese Entscheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Februar\n2008 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Weiter seien die\nNichterwerbstätigen-Beiträge der Beschwerdeführer für 2006 auf der Basis eines\nmassgebenden Vermögens von je Fr. 1'346'924.-- festzusetzen. Eventualiter sei die\nAngelegenheit zur Neufestsetzung der Beiträge auf Basis desselben Vermögens an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beiträge\nder Nichterwerbstätigen seien gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV auf Grund des im\nBeitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31.\nDezember zu bemessen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Einschränkung\n\"tatsächlich\" auch auf das Vermögen beziehe. Vorliegend sei bei der Veranlagung 2006\neinmalig eine Aufrechnung für in den Jahren 2004 und 2005 unveranlagt gebliebene\nVermögensteile erfolgt, so dass diese 2006 zweimal besteuert worden seien. Für die\nBemessung der AHV-Beiträge dürften jedoch keine fiktiven Vermögensbestandteile\nherangezogen werden. Dies sei auch nicht nötig, weil die Beschwerdeführer in den\nJahren 2004 und 2005 noch erwerbstätig gewesen seien (act. G 1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2008 beantragt die Verwaltung\nAbweisung der Beschwerde (act. G 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer\nverzichtet auf eine weitere Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin\neingereichten Akten (act. G 7).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}