5.2 Ob die Beschwerdeführerin nach Bezahlung der paritätischen Beiträge an die Beschwerdegegnerin eine Forderung gegenüber der FHS geltend machen kann, ist eine juristische Frage, die nicht in diesem Verfahren entschieden werden kann. Immerhin bleibt anzufügen, dass verständlich erscheint, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit der in der Vereinbarung abgegebenen Erklärung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der FHS verlassen hat, auch wenn es Sache der AHV-Behörde ist zu entscheiden, ob Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Demgemäss hat das Versicherungsgericht