4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Praktikant als unselbständig Erwerbstätiger zu betrachten ist. Da der Natural- oder Barlohn als massgebender Lohn der Auszubildenden und der ihnen gleich gestellten Personen gilt (WML, N 4148), ist die ausgerichtete Aufwandentschädigung von monatlich Fr. 1'500.-- als Barlohn und damit als Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu qualifizieren. 5. 5.1 Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).