3.2/4 und Ziff. 4). Der Arbeitseinsatz wurde mit einer Entschädigung abgegolten; Arbeitseinrichtungen, Betriebsmittel und Material stellte die Beschwerdeführerin zur Verfügung (act. G 4.2; Ziff. 3.2/1). Der Praktikant hatte weder ein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen noch Investitionen zu tätigen und war daher auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht vom Einsatzort abhängig.