4.1.2 Der Praktikant verrichtete persönlich Arbeit auf Weisung und im Dienst der Beschwerdeführerin. Somit war er während des Einsatzes arbeitsorganisatorisch in deren Betrieb eingegliedert. Dies kommt neben dem Umstand, dass er als Auszubildender auf die Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse und Erfahrungen durch die Verantwortlichen der Praxisstelle angewiesen war (vgl. act. G 4.2; Ziff. 2.1), beispielsweise auch dadurch zum Ausdruck, dass er bei mehr als zweitägiger Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hatte oder dass eine Probezeit sowie die Kündigungsmodalitäten geregelt wurden (act. G 4.2; Ziff. 3.2/4 und Ziff. 4).