OR einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, jedoch u.a. auch Praktikantinnen bzw. Praktikanten mit zeitlich begrenztem Lehrgang. Als massgebender Lohn der Auszubildenden und der ihnen gleichgestellten Personen gilt sowohl der Bar- als auch der Naturallohn vom 1. Januar an, welcher der Vollendung des 17. Altersjahrs folgt (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], N 4147 f., Version mit Gültigkeit ab 1. Januar 2004). Bei der Absolvierung des Praktikums hatte R.___ (geboren 1978, act. G 4.2) das 17. Altersjahr bereits vollendet.