4.1 Im Gegensatz zum Lehrvertrag (Art. 344 – 346a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) beinhaltet ein Praktikum zwar keine umfassende und systematische Berufsausbildung, sondern bezweckt während einer befristeten Zeit die praktische Ergänzung des schulischen Ausbildungsteils und dient damit der beruflichen Ausbildung der lernenden Person. Als Auszubildende gelten neben Personen, die im Sinn des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) und Art. 344 ff. OR einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, jedoch u.a. auch Praktikantinnen bzw. Praktikanten mit zeitlich begrenztem Lehrgang.