3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die an den Praktikanten R.___ im Jahr 2004 ausbezahlte Aufwandentschädigung als beitragspflichtiger Lohn zu qualifizieren ist, auf dem die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin die paritätischen Beiträge zu entrichten hat. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid damit begründet, dass R.___ als eine einem Auszubildenden gleichgestellte Person einen Barlohn erhalten habe, der als massgebender Lohn zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, laut Vereinbarung begründe der Praktikumseinsatz kein arbeits- oder ausbildungsrechtliches Verhältnis mit einer entsprechenden Vergütung. 4.