Unerheblich ist auch die Eigenqualifikation eines Vertragsverhältnisses durch die Parteien, entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 283 E. 2a). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.