Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Für die Organe der AHV ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die Erwerbstätigkeit gestützt auf einen Arbeitsvertrag, einen Auftrag oder eine andere Vereinbarung erfolgt. Unerheblich ist auch die Eigenqualifikation eines Vertragsverhältnisses durch die Parteien, entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten.