2.1 Jede in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit ist in der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert und grundsätzlich beitragspflichtig (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Begriff "Erwerbstätigkeit" wird weder im Gesetz noch in der Verordnung inhaltlich näher umschrieben und wird in der Praxis und in der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Im Vordergrund steht der Zusammenhang zwischen einer Tätigkeit und dem Zufluss geldwerter Leistungen (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 19 f. und 66 ff.).