Am 11. September 2008 wird R.___ über das hängige Verfahren orientiert und zum Prozess beigeladen (act. G 8). Eine Stellungnahme zur Streitsache hat er nicht eingereicht. Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1), sind im vorliegenden Verfahrendie bis zum 31. Dezember 2004 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.