Die zuständige Stelle der FHS habe auf Anfrage der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. Überdies enthalte die Vereinbarung einen abschliessenden Katalog sämtlicher Pflichten der Praxisstelle, in dem die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht enthalten sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Angaben im Vereinbarungsformular der staatlichen Institution FHS und deren mündlichen Erläuterungen zutreffend seien (act. G 4). B.b Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein, hält aber am Antrag auf Abweisung der Bewerde fest. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen des Einspracheentscheids (act. G 6). C.