Laut Ziff. 6 der Vereinbarung begründe das Praktikum kein arbeits- oder ausbildungsrechtliches Verhältnis mit einer entsprechenden Vergütung. Der Praktikumseinsatz sei Bestandteil des Studiums, die Studierenden blieben während des praktischen Studiensemesters an der FHS eingeschrieben und hätten während dieser Zeit auch die Studiengebühr zu entrichten. Dem Studenten sei während des Praktikums eine Aufwandentschädigung von Fr. 1'500.-- pro Monat gewährt worden. Die zuständige Stelle der FHS habe auf Anfrage der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.