B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. Mai 2008 (act. G 1). Mit summarischer Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2008 (act. G 2) und Ergänzung vom 31. Mai 2008 wird beantragt, der Einspracheentscheid sei unter Kostenfolge zulasten der SVA aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge seien je nach Verfahrensausgang der FHS aufzuerlegen, während ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen sei. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, für die Nichtbezahlung der möglicherweise geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge treffe sie keine Schuld. Laut Ziff.