A.c Mit Entscheid vom 7. April 2008 wies die SVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Betrag von insgesamt Fr. 6'500.--, der R.___ für die Monate September bis Dezember 2004 ausbezahlt worden sei, gelte als Barlohn resp. als massgebender Bruttolohn von Fr. 6'918.--, auf dem die Beiträge geschuldet seien. Die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse sei zu Recht ergangen (act. G 1.1). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte