GmbH u.a., auf diesem Betrag (AHV-pflichtige Bruttolohnsumme: Fr. 6'918.--) die paritätischen Beiträge von Fr. 982.50 inkl. Verwaltungskosten nachzuzahlen (vgl. act. G 6.1.4). A.b Gegen diese Nachzahlungsverfügung erhob M.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Namen der S.___ GmbH am 17. Januar 2008 Einsprache. Er stellte den Antrag, für die an R.___ bezahlte Aufwandentschädigung seien keine AHV-Prämien zu erheben. Dabei handle es sich nicht um Lohn, weshalb keine Pflicht zur Bezahlung von Sozialleistungen bestehe. Dies gehe aus der Praktikumsvereinbarung klar hervor (act. G 6.1.5).