{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-6_2009-01-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6268&type=1563347022&cHash=ccb973c3a2317f17d5ba2f4bf7499951", "Checksum": "04a4798f3b3d0b58887c14989f97d3ff"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:53", "Num": ["AHV 2008/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im Rahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule ausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2009, AHV 2008/6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:53", "Checksum": "42fb16a72fcd795c468d0a3fd59c72a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im Rahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule ausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2009, AHV 2008/6).\n\n4.1.2 Der Praktikant verrichtete persönlich Arbeit auf Weisung und im Dienst der\nBeschwerdeführerin. Somit war er während des Einsatzes arbeitsorganisatorisch in\nderen Betrieb eingegliedert. Dies kommt neben dem Umstand, dass er als\nAuszubildender auf die Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse und Erfahrungen\ndurch die Verantwortlichen der Praxisstelle angewiesen war (vgl. act. G 4.2; Ziff. 2.1),\nbeispielsweise auch dadurch zum Ausdruck, dass er bei mehr als zweitägiger\nKrankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen hatte oder dass eine Probezeit\nsowie die Kündigungsmodalitäten geregelt wurden (act. G 4.2; Ziff. 3.2/4 und Ziff. 4).\nDer Arbeitseinsatz wurde mit einer Entschädigung abgegolten; Arbeitseinrichtungen,\nBetriebsmittel und Material stellte die Beschwerdeführerin zur Verfügung (act. G 4.2;\nZiff. 3.2/1). Der Praktikant hatte weder ein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen\nnoch Investitionen zu tätigen und war daher auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht\nvom Einsatzort abhängig.\n\n4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Praktikant als unselbständig\nErwerbstätiger zu betrachten ist. Da der Natural- oder Barlohn als massgebender Lohn\nder Auszubildenden und der ihnen gleich gestellten Personen gilt (WML, N 4148), ist\ndie ausgerichtete Aufwandentschädigung von monatlich Fr. 1'500.-- als Barlohn und\ndamit als Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG zu qualifizieren.\n\n5.\n\n5.1 Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind\nkeine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n5.2 Ob die Beschwerdeführerin nach Bezahlung der paritätischen Beiträge an die\nBeschwerdegegnerin eine Forderung gegenüber der FHS geltend machen kann, ist\neine juristische Frage, die nicht in diesem Verfahren entschieden werden kann.\nImmerhin bleibt anzufügen, dass verständlich erscheint, wenn sich die\nBeschwerdeführerin auf die Richtigkeit der in der Vereinbarung abgegebenen Erklärung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder FHS verlassen hat, auch wenn es Sache der AHV-Behörde ist zu entscheiden, ob\nSozialversicherungsbeiträge geschuldet sind.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7\n"}