{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-6_2009-01-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6268&type=1563347022&cHash=ccb973c3a2317f17d5ba2f4bf7499951", "Checksum": "04a4798f3b3d0b58887c14989f97d3ff"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:53", "Num": ["AHV 2008/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im Rahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule ausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. 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Im Vordergrund steht der\nZusammenhang zwischen einer Tätigkeit und dem Zufluss geldwerter Leistungen (vgl.\nHanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.,\nBern 1996, S. 19 f. und 66 ff.).\n\n2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht der Erwerbstätigen richtet sich\nunter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte\nErwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und Art. 8 f. AHVG sowie Art. 6 ff. der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Als\nEinkommen aus unselbständiger Tätigkeit gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt\nfür in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.\nAls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes\nEinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\nDie Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt\nsich gemäss ständiger Rechtsprechung nicht aufgrund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Für die Organe der AHV ist grundsätzlich\nnicht entscheidend, ob die Erwerbstätigkeit gestützt auf einen Arbeitsvertrag, einen\nAuftrag oder eine andere Vereinbarung erfolgt. Unerheblich ist auch die\nEigenqualifikation eines Vertragsverhältnisses durch die Parteien, entscheidend sind\nvielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse\nvermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation\nzu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 283 E. 2a).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die an den Praktikanten R.___ im Jahr 2004\nausbezahlte Aufwandentschädigung als beitragspflichtiger Lohn zu qualifizieren ist, auf\ndem die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin die paritätischen Beiträge zu entrichten\nhat.\n\n3.2 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid damit begründet, dass R.___ als\neine einem Auszubildenden gleichgestellte Person einen Barlohn erhalten habe, der als\nmassgebender Lohn zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber\nvor, laut Vereinbarung begründe der Praktikumseinsatz kein arbeits- oder\nausbildungsrechtliches Verhältnis mit einer entsprechenden Vergütung.\n\n4.\n\n4.1 Im Gegensatz zum Lehrvertrag (Art. 344 – 346a des Schweizerischen\nObligationenrechts [OR; SR 220]) beinhaltet ein Praktikum zwar keine umfassende und\nsystematische Berufsausbildung, sondern bezweckt während einer befristeten Zeit die\npraktische Ergänzung des schulischen Ausbildungsteils und dient damit der beruflichen\nAusbildung der lernenden Person. Als Auszubildende gelten neben Personen, die im\nSinn des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) und Art. 344 ff. OR einen Lehrvertrag\nabgeschlossen haben, jedoch u.a. auch Praktikantinnen bzw. Praktikanten mit zeitlich\nbegrenztem Lehrgang. Als massgebender Lohn der Auszubildenden und der ihnen\ngleichgestellten Personen gilt sowohl der Bar- als auch der Naturallohn vom 1. Januar\nan, welcher der Vollendung des 17. Altersjahrs folgt (Wegleitung des Bundesamts für\nSozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO\n[WML], N 4147 f., Version mit Gültigkeit ab 1. Januar 2004). Bei der Absolvierung des\nPraktikums hatte R.___ (geboren 1978, act. G 4.2) das 17. Altersjahr bereits vollendet.\n\n4.1.1 Vorliegend war die Dauer des Praktischen Studiensemesters auf 20 Wochen\nbefristet. Der Lehrgang bzw. der Inhalt des Praktikums richtete sich nach dem\nAusbildungsplan für das Praktische Studiensemester des FHS-Studiengangs\n\"Ingenieur-Architektur\" (act. G 4.2; Ziff. 2.1) und diente damit nicht dem\nwirtschaftlichen Zweck des Unternehmens, sondern der beruflichen Ausbildung des\nPraktikanten. Angesichts dieser Umstände ist das Praktische Studiensemester als ein\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPraktikum im Sinn der zitierten Wegleitung des BSV einzustufen und damit – entgegen\ndem anderslautenden Passus in der Vereinbarung – als ausbildungsrechtliches\nVerhältnis zu betrachten.\n\n"}