{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-6_2009-01-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6268&type=1563347022&cHash=ccb973c3a2317f17d5ba2f4bf7499951", "Checksum": "04a4798f3b3d0b58887c14989f97d3ff"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:53", "Num": ["AHV 2008/6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 09.01.2009 AHV 2008/6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im Rahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule ausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. 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Januar 2009, AHV 2008/6).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/6\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 09.01.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 09.01.2009\nArt. 5 und 9 AHVG, Art. 9 AHVV: Beitragsrechtliche Qualifizierung einer im\nRahmen eines Praktischen Studiensemesters einer Fachhochschule\nausbezahlten Aufwandentschädigung als Lohn (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2009, AHV\n2008/6).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\n\nVersicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiberin Barbara Köpfli\n\nEntscheid vom 9. Januar 2009\n\nin Sachen\n\nS.___GmbH,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nR.___,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeigeladener,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Am 21. November 2007 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons\nSt. Gallen (SVA) als kantonale Ausgleichskasse bei der S.___ GmbH, St. Gallen, eine\nArbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass die Entschädigung von\nFr. 6'500.--, die dem Absolventen der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Soziale\nArbeit St. Gallen (FHS), R.___, im Rahmen des Praktischen Studiensemesters pro 2004\nausbezahlt wurde, nicht als AHV-pflichtiger Lohn deklariert wurde (act. G 1.1). Mit\nVerfügung vom 4. Dezember 2007 verpflichtete die SVA die S.___ GmbH u.a., auf\ndiesem Betrag (AHV-pflichtige Bruttolohnsumme: Fr. 6'918.--) die paritätischen\nBeiträge von Fr. 982.50 inkl. Verwaltungskosten nachzuzahlen (vgl. act. G 6.1.4).\n\nA.b Gegen diese Nachzahlungsverfügung erhob M.___ als Geschäftsführer mit\nEinzelunterschrift im Namen der S.___ GmbH am 17. Januar 2008 Einsprache. Er stellte\nden Antrag, für die an R.___ bezahlte Aufwandentschädigung seien keine AHV-Prämien\nzu erheben. Dabei handle es sich nicht um Lohn, weshalb keine Pflicht zur Bezahlung\nvon Sozialleistungen bestehe. Dies gehe aus der Praktikumsvereinbarung klar hervor\n(act. G 6.1.5).\n\nA.c Mit Entscheid vom 7. April 2008 wies die SVA die Einsprache ab. Zur Begründung\nführte sie aus, der Betrag von insgesamt Fr. 6'500.--, der R.___ für die Monate\nSeptember bis Dezember 2004 ausbezahlt worden sei, gelte als Barlohn resp. als\nmassgebender Bruttolohn von Fr. 6'918.--, auf dem die Beiträge geschuldet seien. Die\nNachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse sei zu Recht ergangen (act. G 1.1).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. Mai 2008\n(act. G 1). Mit summarischer Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2008 (act. G 2) und\nErgänzung vom 31. Mai 2008 wird beantragt, der Einspracheentscheid sei unter\nKostenfolge zulasten der SVA aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht zudem\ngeltend, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge seien je nach\nVerfahrensausgang der FHS aufzuerlegen, während ihr eine Umtriebsentschädigung\nvon Fr. 2'000.-- zuzusprechen sei. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, für\ndie Nichtbezahlung der möglicherweise geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge\ntreffe sie keine Schuld. Laut Ziff. 6 der Vereinbarung begründe das Praktikum kein\narbeits- oder ausbildungsrechtliches Verhältnis mit einer entsprechenden Vergütung.\nDer Praktikumseinsatz sei Bestandteil des Studiums, die Studierenden blieben\nwährend des praktischen Studiensemesters an der FHS eingeschrieben und hätten\nwährend dieser Zeit auch die Studiengebühr zu entrichten. Dem Studenten sei\nwährend des Praktikums eine Aufwandentschädigung von Fr. 1'500.-- pro Monat\ngewährt worden. Die zuständige Stelle der FHS habe auf Anfrage der\nBeschwerdeführerin mitgeteilt, dass darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu\nentrichten seien. Überdies enthalte die Vereinbarung einen abschliessenden Katalog\nsämtlicher Pflichten der Praxisstelle, in dem die Zahlung von\nSozialversicherungsbeiträgen nicht enthalten sei. Sie habe davon ausgehen dürfen,\ndass die Angaben im Vereinbarungsformular der staatlichen Institution FHS und deren\nmündlichen Erläuterungen zutreffend seien (act. G 4).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein, hält aber am Antrag auf\nAbweisung der Bewerde fest. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen des\nEinspracheentscheids (act. G 6).\n\nC.\n\nAm 11. September 2008 wird R.___ über das hängige Verfahren orientiert und zum\nProzess beigeladen (act. G 8). Eine Stellungnahme zur Streitsache hat er nicht\neingereicht.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDa in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die\nbei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE\n132 V 220 E. 3.1.1), sind im vorliegenden Verfahrendie bis zum 31. Dezember 2004\ngeltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden.\n\n2.\n\n"}