Zusammenfassend steht fest, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig gewesen ist. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin vorgängig kund getan hätte, sie werde Pauschalabzüge trotz getrennt ausgewiesener Unkosten nicht (mehr) voraussetzungslos akzeptieren. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11