4.2 Auf den Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer vorliegend indessen schon deshalb nicht berufen, weil er keine individuell konkrete, d.h. keine sich an ihn persönlich und unter Bezugnahme auf seine konkrete Situation gerichtete, Auskunft erhielt (vgl. BGE 125 I 274 E. 4c; Urteil des EVG vom 23. Februar 2004, B 102/03, E. 5). Ferner ist fraglich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein – von ihm geltend gemachtes – Vertrauen überhaupt Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.