© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unkosten nicht mehr anerkennen wird. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine "Gleichbehandlung im Unrecht" nicht erfüllt (vgl. BGE 112 Ib 387 E. 6) und es besteht im jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, beim Beschwerdeführer den Pauschalabzug trotz getrennt ausgewiesener Unkosten voraussetzungslos – d.h. ohne die Vornahme einer Überprüfung im Sinn von Rz 4036 WML (in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) bzw. Rz 4032 WML (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) – anzuerkennen. 4.