3.4.2 Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin eine gegen Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstossende Ungleichbehandlung darstellt. Denn die Beschwerdegegnerin gibt zu erkennen, dass sie – wie auch die Ausgleichskasse des Kantons Y.___ – in Zukunft den voraussetzungslosen Pauschalabzug bei getrennt ausgewiesenen Unkosten bei unselbstständigerwerbenden Reisevertreterinnen und -vertretern nicht (mehr) tolerieren werde (act.