Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt; erst dann kann der Rechtsadressat verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt (vgl. Urteil des EVG vom 4. Dezember 2003 i.S. F. AG, C 8/93, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen).