3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behördenpraxis nicht mit dem AHV-Recht und der einschlägigen Verwaltungsweisung (WML) zu vereinbaren, mithin gesetzwidrig ist. Zu prüfen ist daher nachfolgend nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegen, sondern ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" zukommt.