Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Praxis seien nicht erfüllt. Die Fragen, ob es eine entsprechende Praxis gegeben hat und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. zu den entsprechenden Erfordernissen etwa Urteil des EVG vom 7. Juni 2006 i.S. B., U 129/05, E. 5.2 mit Hinweisen) erfüllt sind, braucht insoweit nicht abschliessend geprüft zu werden, da eine derartige Praxis gesetzwidrig und auch nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der WML zu vereinbaren wäre (vgl. WML Rz 4033 i.V.m. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte