Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (AHI 1996 S. 249 E. 3b mit Hinweisen). Die Anerkennung oder Ablehnung der Abzugsfähigkeit von Einkünften durch die Steuerbehörden stellt aber ein gewichtiges Indiz für den Charakter von Unkostenentschädigungen dar (Käser, a.a.O., Rz 4.158 mit Hinweisen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Beitragspflichtigen nach der Rechtsprechung bei Erklärungen und Dispositionen behaften lassen müssen, die sie im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren vornehmen (Urteil des EVG vom 2. August 2004 i.S. Einwohnergemeinde B., H 274/03, E. 4.1; AHI 1996 S. 250 E. 4b/bb mit Hinweisen).