2.3 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden grundsätzlich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob Unkosten nachgewiesen oder mindestens glaubhaft sind, ist das Kriterium der objektiven Notwendigkeit der Auslagen hinsichtlich der Lohnerzielung strikt zu beurteilen (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 142 mit Hinweisen).