Allerdings habe dieses Versicherungsunternehmen im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Unkosten nicht getrennt ausgewiesen. Eine Rückfrage bei den anderen Revisoren habe ergeben, dass in der Vergangenheit kein Revisor bei einer anderen Agentur der B.___ die dort geübte Abrechnung beanstandet habe (act. G 8.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 5. September 2008 vor, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt seien (act. G 10).