C.d Auf weitere Anfrage der Verfahrensleitung (act. G 7) reicht die Beschwerdegegnerin am 14. August 2008 eine Stellungnahme des Revisors C.___ vom 18. Juli 2008 ein (act. G 8). Darin berichtet dieser, es sei im Kanton Y.___ versucht worden, gegenüber der D.___ die Praxis aufzubrechen, dass generell bei Aussendienstmitarbeitenden der Versicherungsbranche 25% als Spesenpauschale betrachtet werden könne. Dieses Vorgehen sei nach Durchführung des Einspracheverfahrens vom betroffenen Versicherungsunternehmen akzeptiert worden. Allerdings habe dieses Versicherungsunternehmen im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Unkosten nicht getrennt ausgewiesen.