C.c Auf Anfrage der Verfahrensleitung reicht die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2008 den Arbeitgeberkontrollbericht vom 5. August 2003 ein. Sie teilt mit, dass nicht bekannt sei, ob die Spesen von S.___ in den Jahren 1999 bis 2001 getrennt ausgewiesen worden seien. Da bei einer Arbeitgeberkontrolle u.a. aufgrund der Stichproben nicht alle Differenzen entdeckt werden könnten, könne der Beschwerdeführer aus dem Ergebnis einer früheren Arbeitgeberkontrolle nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es gehe nicht an, dass die AHV höhere Spesen als das Steueramt anerkennen müsse. Die Gewährung von Sondervergünstigungen an Versicherungsvertreter sei nicht zulässig (act. G 6).