Aussendienstmitarbeitern und weiteren Agenten der B.___ sowie von Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen den Pauschalabzug von 25% für Spesen zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien nicht erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin verletze im Übrigen das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers und das Gleichbehandlungsgebot. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Unkosten des Mitarbeiters S.___ seien offensichtlich tiefer gewesen als der pauschale Ansatz von 25%, sei unzutreffend. Die Korrekturen betreffend die Zahlungen an die Krankenkassenprämien anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich (act. G 1).