Dies gelte auch für andere Agenten der B.___. Zwei Hauptagenten hätten von einem Revisor der Beschwerdegegnerin die Auskunft erhalten, dass die fragliche Abrechnung zulässig sei. Bisher habe keine Ausgleichskasse in der Schweiz je Anlass gehabt, diese zu beanstanden. Es bestehe eine ständige Praxis der Beschwerdegegnerin, bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte