B.a Gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 11. Dezember 2007 erhob St.___ am 27. Dezember 2007 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Er machte geltend, der Spesenansatz von Fr. 11'400.-- sei der übliche Ansatz analog der Praxis des Konzerns, wobei trotzdem auf der Basis von 25% des Bruttolohnes abgerechnet werde. Dies geschehe offensichtlich deshalb, weil diese internen Ansätze die Unkosten nur teilweise abgälten. Als Grundlage hierfür diene die entsprechende Wegleitung des BSV (act. G 3.10). Der betroffene Mitarbeiter S.__