in den Beitragsjahren 2002 bis 2004 trotz getrennt ausgewiesenen Unkosten für die Bestimmung des AHV-pflichtigen Lohnes vom Bruttolohn ein Pauschalabzug von 25% vorgenommen worden sei. Da die tatsächlichen – getrennt ausgewiesenen – Unkosten im Umfang von Fr. 11'400.-- offensichtlich geringer seien als der pauschale Spesenabzug, seien nur diejenigen Unkosten anzuerkennen, die schätzungsweise den tatsächlich entstandenen Unkosten entsprächen (act. G 3.4).