{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-5_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6269&type=1563347022&cHash=3bff063791b35ebb710115d2cea54380", "Checksum": "b52ed7ea6bf2d13a84822681b0e4fe40"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:41", "Num": ["AHV 2008/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:41", "Checksum": "685f160831dc0d7c7eb8e768ab3f5c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\nZusammenfassend steht fest, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig\ngewesen ist. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn die\nBeschwerdegegnerin vorgängig kund getan hätte, sie werde Pauschalabzüge trotz\ngetrennt ausgewiesener Unkosten nicht (mehr) voraussetzungslos akzeptieren. Nach\ndem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben\n(Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11\n"}