{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-5_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6269&type=1563347022&cHash=3bff063791b35ebb710115d2cea54380", "Checksum": "b52ed7ea6bf2d13a84822681b0e4fe40"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:41", "Num": ["AHV 2008/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. 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Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\ndem, dass sie mit der – für die Behörden verbindlichen – einschlägigen\nVerwaltungsweisung (WML) nicht zu vereinbaren ist. Die Anerkennung einer solchen\nBehördenpraxis würde im Übrigen zu einer nicht gerechtfertigten\nBeitragsumgehungsmöglichkeit für die Arbeitnehmenden einer bestimmten Branche zu\nLasten der Sozialversicherung und zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung\nmit den übrigen versicherten Arbeitnehmenden führen.\n\n3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend\ngemachte Behördenpraxis nicht mit dem AHV-Recht und der einschlägigen\nVerwaltungsweisung (WML) zu vereinbaren, mithin gesetzwidrig ist. Zu prüfen ist daher\nnachfolgend nicht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung\nvorliegen, sondern ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf \"Gleichbehandlung im\nUnrecht\" zukommt.\n\n3.4.1 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit eines\nEntscheides in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor.\nDer Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet\nworden ist, gibt dem Bürger bzw. der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf,\nebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Eine Gleichbehandlung im\nUnrecht ist jedoch in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde die Aufgabe der in anderen\nFällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt; erst dann kann der Rechtsadressat\nverlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihm\ngewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt (vgl. Urteil des\nEVG vom 4. Dezember 2003 i.S. F. AG, C 8/93, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.4.2 Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, ob das Verhalten der\nBeschwerdegegnerin eine gegen Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101)\nverstossende Ungleichbehandlung darstellt. Denn die Beschwerdegegnerin gibt zu\nerkennen, dass sie – wie auch die Ausgleichskasse des Kantons Y.___ – in Zukunft den\nvoraussetzungslosen Pauschalabzug bei getrennt ausgewiesenen Unkosten bei\nunselbstständigerwerbenden Reisevertreterinnen und -vertretern nicht (mehr) tolerieren\nwerde (act. G 8.1). Ohnehin ist aufgrund der hier festgestellten Gesetzwidrigkeit der\nvom Beschwerdeführer vorgebrachten Praxis anzunehmen, dass die\nBeschwerdegegnerin ihre – im Sinn des Beschwerdeführers geltend gemachte – Praxis\nändern und einen voraussetzungslosen Pauschalabzug bei getrennt ausgewiesenen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnkosten nicht mehr anerkennen wird. Unter diesen Umständen sind die\nVoraussetzungen für eine \"Gleichbehandlung im Unrecht\" nicht erfüllt (vgl. BGE 112 Ib\n387 E. 6) und es besteht im jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung, beim\nBeschwerdeführer den Pauschalabzug trotz getrennt ausgewiesener Unkosten\nvoraussetzungslos – d.h. ohne die Vornahme einer Überprüfung im Sinn von Rz 4036\nWML (in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) bzw.\nRz 4032 WML (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) – anzuerkennen.\n\n4.\n\nZu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf den sogenannten Vertrauensschutz\nberufen kann.\n\n4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der eine Person in ihrem\nberechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte\nvon Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen\nRecht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss\nRechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten\nSituation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die\nErteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende\nPerson die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;\n3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen\nkonnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen\ngetroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn\ndie gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE\n131 V 480 E. 5 mit Hinweisen).\n\n4.2 Auf den Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer vorliegend indessen\nschon deshalb nicht berufen, weil er keine individuell konkrete, d.h. keine sich an ihn\npersönlich und unter Bezugnahme auf seine konkrete Situation gerichtete, Auskunft\nerhielt (vgl. BGE 125 I 274 E. 4c; Urteil des EVG vom 23. Februar 2004, B 102/03, E. 5).\nFerner ist fraglich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf sein – von ihm geltend\ngemachtes – Vertrauen überhaupt Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht\nwieder rückgängig gemacht werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.\n\n"}