{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-5_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6269&type=1563347022&cHash=3bff063791b35ebb710115d2cea54380", "Checksum": "b52ed7ea6bf2d13a84822681b0e4fe40"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:41", "Num": ["AHV 2008/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:41", "Checksum": "685f160831dc0d7c7eb8e768ab3f5c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\n2.3 Nach ständiger Rechtsprechung haben die Arbeitgebenden bzw.\nArbeitnehmenden grundsätzlich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,\ndass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Bei der Beurteilung der\nFrage, ob Unkosten nachgewiesen oder mindestens glaubhaft sind, ist das Kriterium\nder objektiven Notwendigkeit der Auslagen hinsichtlich der Lohnerzielung strikt zu\nbeurteilen (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage,\nBasel 2007, Rz 142 mit Hinweisen). Die Anerkennung von Unkosten durch die\nSteuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (AHI 1996\nS. 249 E. 3b mit Hinweisen). Die Anerkennung oder Ablehnung der Abzugsfähigkeit von\nEinkünften durch die Steuerbehörden stellt aber ein gewichtiges Indiz für den Charakter\nvon Unkostenentschädigungen dar (Käser, a.a.O., Rz 4.158 mit Hinweisen). Ferner ist\nzu berücksichtigen, dass sich die Beitragspflichtigen nach der Rechtsprechung bei\nErklärungen und Dispositionen behaften lassen müssen, die sie im steuerrechtlichen\nVeranlagungsverfahren vornehmen (Urteil des EVG vom 2. August 2004\ni.S. Einwohnergemeinde B., H 274/03, E. 4.1; AHI 1996 S. 250 E. 4b/bb mit Hinweisen).\n\n3.\n\n3.1 Der Beschwerdeführer und mit ihm der Beigeladene stellen sich auf den\nStandpunkt, dass es beständige Praxis der Ausgleichskasse sei, auch bei getrennt\nausgewiesenen Unkosten den 25%igen Pauschalabzug generell und\nvoraussetzungslos zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Praxis\nseien nicht erfüllt. Die Fragen, ob es eine entsprechende Praxis gegeben hat und ob\nbejahendenfalls die Voraussetzungen für eine Praxisänderung (vgl. zu den\nentsprechenden Erfordernissen etwa Urteil des EVG vom 7. Juni 2006 i.S. B.,\nU 129/05, E. 5.2 mit Hinweisen) erfüllt sind, braucht insoweit nicht abschliessend\ngeprüft zu werden, da eine derartige Praxis gesetzwidrig und auch nicht mit den\neinschlägigen Bestimmungen der WML zu vereinbaren wäre (vgl. WML Rz 4033 i.V.m.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4036 [in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]), wie\nnachfolgend dargelegt wird.\n\n3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, wurden die Unkosten in den\nLohnabrechnungen der Jahre 2002 bis 2004 getrennt ausgewiesen (act. G 3.4). Daher\nist der massgebende Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG bestimmt und weitere\nUnkostenabzüge sind grundsätzlich unzulässig (Forster, a.a.O., S. 82; WML Rz 3008 [in\nder bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung] bzw. Rz 3011 [in der ab 1. Januar\n2008 gültigen Fassung]). Es könnte sich bei getrennt ausgewiesenen Unkosten im Fall\nvon unselbstständigerwerbenden Reisevertreterinnen und –vertretern lediglich die\nFrage stellen, ob die Unkosten übersetzt erscheinen oder – was im vorliegenden Fall\ninteressiert – ob die Arbeitgebenden glaubhaft die Unkosten nur teilweise im Sinn der\nWML vergüten (WML Rz 4033 i.V.m. 4036 [in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember\n2007 gültigen Fassung]). Die Vornahme des 25%igen Pauschalabzuges ist aber bei der\nBestimmung des massgebenden Lohnes bei getrennt ausgewiesenen\nUnkostenentschädigungen, von denen nicht glaubhaft dargetan ist, dass sie die\nUnkosten nur teilweise decken, unzulässig. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer\nnicht glaubhaft darzulegen, dass die getrennt ausgewiesenen Unkosten (in der Periode\nvom Dezember 2001 bis November 2002 und vom Dezember 2002 bis November 2003\njeweils Fr. 11'400.--, act. G 3.4) die tatsächlichen Unkosten nicht decken würden. Dies\ngilt umso mehr, als auch die Steuerbehörden Unkosten lediglich im getrennt\nausgewiesenen Umfang akzeptierten (vgl. act. G 3.3).\n\n3.3 Insoweit der Beschwerdeführer eine Behördenpraxis geltend macht, nach der\ntrotz Ausweises der Unkosten voraussetzungslos – d.h. ohne die Vornahme einer\nÜberprüfung im Sinn von Rz 4036 WML (in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember\n2007 gültigen Fassung) – der wesentlich höhere Pauschalabzug geltend gemacht\nwerden könne, übersieht er, dass bei der Beurteilung von Unkosten das Kriterium der\nobjektiven Notwendigkeit hinsichtlich der Lohnerzielung strikt zu beurteilen ist (Kieser,\na.a.O., Rz 142 mit Hinweisen). Eine objektive Notwendigkeit von Unkosten hinsichtlich\nder Lohnerzielung liegt aber in demjenigen Umfang, in dem der 25%-Pauschalabzug\ndie getrennt ausgewiesenen Unkosten übersteigen, in der Regel gerade nicht vor. Im\nÜbrigen widerspricht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behördenpraxis\nauch Art. 9 Abs. 1 AHVV, wonach als abzugsfähige Unkosten nur Auslagen gelten, die\nden Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten tatsächlich entstehen nebst\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}