{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-5_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6269&type=1563347022&cHash=3bff063791b35ebb710115d2cea54380", "Checksum": "b52ed7ea6bf2d13a84822681b0e4fe40"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:41", "Num": ["AHV 2008/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:41", "Checksum": "685f160831dc0d7c7eb8e768ab3f5c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\n2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit – dem massgebenden Lohn – Beiträge zu erheben.\nDabei gilt als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum\nmassgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin oder\ndes Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,\ngleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die\nLeistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares\nEntgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sofern sie nicht\nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist.\nZu beachten gilt es, dass grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind,\nder Beitragspflicht unterliegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar\n2007 i.S. H., H 121/06, E. 3; BGE 131 V 446 E. 1.1).\n\n2.2 Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) stellen Unkostenentschädigungen bzw. Spesenersatz keinen\nmassgebenden Lohn dar. Unkosten dürfen grundsätzlich nur in ihrem tatsächlichen\n(nachgewiesenen) Ausmass berücksichtigt werden. Weitergehende Entschädigungen\ngehören zum massgebenden Lohn (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen\nin der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 4.151 und Rz 4.159). Art. 9\nAbs. 3 AHVV bestimmt sodann, dass Unkosten in Abzug gebracht werden können,\nwenn sie nachweislich mindestens 10% des ausbezahlten Lohnes betragen; getrennt\nvom Lohn ausgewiesene Unkosten können dagegen in jedem Fall abgezogen werden\n(vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:\nSozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 2. August 2004 i.S.\nEinwohnergemeinde B., H 274/03, E. 4.1; BGE 104 V 59 E. 2). Sofern die tatsächlichen\nUnkosten getrennt vom Lohn ausgewiesen werden, braucht es zur Ermittlung des\nmassgebenden Lohns grundsätzlich keine Korrektur bzw. sind keine entsprechenden\nAbzüge vom Lohn zulässig. Für die Ausgleichskassen gilt es dabei zu prüfen, ob sich\ndie Unkosten im üblichen Rahmen halten oder übersetzt erscheinen (Peter Forster,\nAHV-Beitragsrecht, in: Ulrich Meyer/Thomas Gächter [Hrsg.], Schriften zum\nSozialversicherungsrecht, Zürich 2007, S. 82; vgl. auch die Wegleitung des BSV über\nden massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Rz 3008 [in der vom 1. Januar\n2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]: Werden die tatsächlich entstandenen\nUnkosten von Fall zu Fall getrennt vom Lohn ausgewiesen, so ist damit der\nmassgebende Lohn bestimmt.). Wo aber feststeht, dass Unkosten entstanden sind, der\nstrikte Nachweis der besonderen Verhältnisse wegen nicht möglich ist, sind sie von der\nAusgleichskasse – unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Arbeitgeber\nbzw. der Arbeitnehmenden – zu schätzen (AHI 1996 S. 249 E. 3b mit Hinweisen). In\ndiesem Rahmen können pauschale Unkostenvergütungen pro Berufsgruppe mit\ntypisiertem Arbeitseinsatz akzeptiert werden (AHI-Praxis 1998 S. 63; zur\nRechtfertigung, derartige Unkostenentschädigungen zu pauschalieren vgl. BGE 104 V\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n59 E. 2). Vergütet der Arbeitgeber von unselbstständigerwerbenden Reisevertretern\nbzw. Reisevertreterinnen die Unkosten glaubhaft nur teilweise, so kann der 25%-\nPauschalansatz auf dem gesamthaft zur Auszahlung gelangenden Betrag (Lohn +\nUnkostenersatz) angewendet werden (WML Rz 4033 i.V.m. 4036 [in der vom 1. Januar\n2002 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).\n\n"}