{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-01-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-5_2009-01-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6269&type=1563347022&cHash=3bff063791b35ebb710115d2cea54380", "Checksum": "b52ed7ea6bf2d13a84822681b0e4fe40"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:59:41", "Num": ["AHV 2008/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:59:41", "Checksum": "685f160831dc0d7c7eb8e768ab3f5c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/5\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7, 9 Abs. 3 AHVV: AHV-Beiträge; massgebender Lohn für die Beitragserhebung; teilweise getrennt ausgewiesene Unkostenentschädigungen des Arbeitgebers bei einem unselbstständigerwerbenden Reisevertreter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis, dass auch bei getrennt ausgewiesenen Unkosten der 25%ige Pauschalabzug generell und voraussetzungslos zuzulassen sei, ist rechtswidrig. Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Kein Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/5).\n\nC.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob St.___ am 30. April 2008 Beschwerde.\nEr beantragt darin unter Kostenfolge, dass die Nachzahlungsverfügungen vom 11.\nDezember 2007, die Verfügungen vom 13. Dezember 2007 betreffend Verzugszinsen\nsowie der Einspracheentscheid vom 1. April 2008 aufzuheben seien, soweit die\nNachbelastung bestritten werde. Er führt aus, dass er bereits früher (als Beispiel\nwerden die Zahlen für das Jahr 1999 eingereicht) mit dem Pauschalabzug von 25%\nabgerechnet habe, was bei der seinerzeitigen Revision nicht beanstandet worden sei.\nDies gelte auch für andere Agenten der B.___. Zwei Hauptagenten hätten von einem\nRevisor der Beschwerdegegnerin die Auskunft erhalten, dass die fragliche Abrechnung\nzulässig sei. Bisher habe keine Ausgleichskasse in der Schweiz je Anlass gehabt, diese\nzu beanstanden. Es bestehe eine ständige Praxis der Beschwerdegegnerin, bei\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussendienstmitarbeitern und weiteren Agenten der B.___ sowie von\nVersicherungsgesellschaften im Allgemeinen den Pauschalabzug von 25% für Spesen\nzuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien nicht erfüllt. Das\nVerhalten der Beschwerdegegnerin verletze im Übrigen das berechtigte Vertrauen des\nBeschwerdeführers und das Gleichbehandlungsgebot. Die Auffassung der\nBeschwerdegegnerin, die Unkosten des Mitarbeiters S.___ seien offensichtlich tiefer\ngewesen als der pauschale Ansatz von 25%, sei unzutreffend. Die Korrekturen\nbetreffend die Zahlungen an die Krankenkassenprämien anerkennt der\nBeschwerdeführer ausdrücklich (act. G 1).\n\nC.b Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids\nbeantragt die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2008 die Beschwerdeabweisung (act.\nG 3).\n\nC.c Auf Anfrage der Verfahrensleitung reicht die Beschwerdegegnerin mit Schreiben\nvom 4. Juli 2008 den Arbeitgeberkontrollbericht vom 5. August 2003 ein. Sie teilt mit,\ndass nicht bekannt sei, ob die Spesen von S.___ in den Jahren 1999 bis 2001 getrennt\nausgewiesen worden seien. Da bei einer Arbeitgeberkontrolle u.a. aufgrund der\nStichproben nicht alle Differenzen entdeckt werden könnten, könne der\nBeschwerdeführer aus dem Ergebnis einer früheren Arbeitgeberkontrolle nichts zu\nseinen Gunsten ableiten. Es gehe nicht an, dass die AHV höhere Spesen als das\nSteueramt anerkennen müsse. Die Gewährung von Sondervergünstigungen an\nVersicherungsvertreter sei nicht zulässig (act. G 6).\n\nC.d Auf weitere Anfrage der Verfahrensleitung (act. G 7) reicht die Beschwerdegegnerin\nam 14. August 2008 eine Stellungnahme des Revisors C.___ vom 18. Juli 2008 ein (act.\nG 8). Darin berichtet dieser, es sei im Kanton Y.___ versucht worden, gegenüber der\nD.___ die Praxis aufzubrechen, dass generell bei Aussendienstmitarbeitenden der\nVersicherungsbranche 25% als Spesenpauschale betrachtet werden könne. Dieses\nVorgehen sei nach Durchführung des Einspracheverfahrens vom betroffenen\nVersicherungsunternehmen akzeptiert worden. Allerdings habe dieses\nVersicherungsunternehmen im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Unkosten nicht\ngetrennt ausgewiesen. Eine Rückfrage bei den anderen Revisoren habe ergeben, dass\nin der Vergangenheit kein Revisor bei einer anderen Agentur der B.___ die dort geübte\nAbrechnung beanstandet habe (act. G 8.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.e Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 5. September 2008 vor,\ndass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt seien (act. G 10).\n\nC.f Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts hat mit Schreiben vom\n21. Oktober 2008 den betroffenen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, S.___, dem\nVerfahren beigeladen und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum vorliegenden\nBeschwerdeverfahren vernehmen zu lassen (act. G 12). In der Stellungnahme vom\n7. November 2008 bringt der Beigeladene vor, es sei ihm nicht bekannt, dass der 25%-\nAbzug nicht mehr angewendet werden solle. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar,\nweshalb der zuständige Revisor bewusst eine Ungleichbehandlung anstrebe (act.\nG 13). Das Schreiben des Beigeladenen wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht\n(act. G 14).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nZwischen den Parteien ist die Frage streitig, inwieweit ein Arbeitgeber der\nVersicherungsbranche bei den von ihm geleisteten Zahlungen an einen im\nAussendienst tätigen Arbeitnehmenden trotz getrennt ausgewiesenen Unkosten\nzusätzlich Pauschalspesen abziehen kann.\n\n2.\n\n"}